- 6 Ob 120/58
Entscheidungstext OGH 21.05.1958 6 Ob 120/58
- 6 Ob 303/59
Entscheidungstext OGH 04.11.1959 6 Ob 303/59
- 6 Ob 107/61
Entscheidungstext OGH 13.06.1961 6 Ob 107/61
- 6 Ob 87/62
Entscheidungstext OGH 14.03.1962 6 Ob 87/62
- 8 Ob 215/64
Entscheidungstext OGH 01.09.1964 8 Ob 215/64
- 8 Ob 39/65
Entscheidungstext OGH 30.03.1965 8 Ob 39/65
Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 215/64
- 7 Ob 350/65
Entscheidungstext OGH 19.01.1966 7 Ob 350/65
Vgl; Beisatz: Beide Unterinstanzen haben das Begehren auf Feststellung des Absonderungsrechtes an noch zu bestimmenden Miteigentumsanteilen (richtig wäre: Pfandrechtes an der Forderung auf Übertragung solcher Anteile) abgewiesen. Aufhebung wegen Mangelhaftigkeit. (T1)
- 1 Ob 259/67
Entscheidungstext OGH 04.04.1968 1 Ob 259/67
Vgl auch
- 6 Ob 194/68
Entscheidungstext OGH 05.09.1968 6 Ob 194/68
Veröff: NZ 1969,42 = NZ 1969,137
- 7 Ob 61/69
Entscheidungstext OGH 22.10.1969 7 Ob 61/69
- 1 Ob 84/70
Entscheidungstext OGH 30.04.1970 1 Ob 84/70
- 1 Ob 142/72
Entscheidungstext OGH 05.07.1972 1 Ob 142/72
Beisatz: Eine solche Aufhebung - auch durch den OGH - kommt aber nur dann in Frage, wenn der Kläger an sich gewillt war, ein bestimmtes Leistungsbegehren zu stellen, nach Auffassung des Rechtsmittelgerichts dieser Versuch aber nicht gelungen ist, nicht aber dann, wenn er ganz bewusst sein Begehren in der von ihm gewählten Weise formuliert hat. (T2)
- 5 Ob 149/72
Entscheidungstext OGH 26.09.1972 5 Ob 149/72
- 6 Ob 150/75
Entscheidungstext OGH 19.02.1976 6 Ob 150/75
- 6 Ob 533/78
Entscheidungstext OGH 09.03.1978 6 Ob 533/78
- 1 Ob 602/78
Entscheidungstext OGH 22.05.1978 1 Ob 602/78
Vgl auch; Veröff: JBl 1979,153 (dort falsch zitiert mit 1 Ob 602/76)
- 8 Ob 606/78
Entscheidungstext OGH 10.05.1979 8 Ob 606/78
Veröff: RZ 1979/91 S 281
- 1 Ob 620/80
Entscheidungstext OGH 27.05.1980 1 Ob 620/80
Beis wie T2
- 8 Ob 558/80
Entscheidungstext OGH 26.03.1981 8 Ob 558/80
Veröff: MietSlg 33626
- 8 Ob 278/80
Entscheidungstext OGH 26.03.1981 8 Ob 278/80
- 6 Ob 687/82
Entscheidungstext OGH 14.07.1982 6 Ob 687/82
Auch; Beisatz: Die Unterlassung eines derartigen Vorganges ist höchstens ein Mangel des Berufungsverfahrens, der vom Obersten Gerichtshof nur wahrgenommen werden könnte, wenn er in der Revision gerügt worden wäre. (T3)
- 3 Ob 578/85
- 2 Ob 695/86
Entscheidungstext OGH 13.01.1987 2 Ob 695/86
nur: Wenn das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht das Klagebegehren für zu wenig bestimmt (
§ 226 ZPO) erachtet, muss es das Urteil des Erstgerichtes aufheben und dieses anweisen, dem Kläger die Verbesserung des Begehrens im Sinne der §§ 84, 85 ZPO aufzutragen. (T4)
- 7 Ob 699/86
Auch
- 1 Ob 537/90
nur T4; Veröff: AnwBl 1990,656 (Ortner)
- 2 Ob 19/90
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 653/90
Veröff: WoBl 1991,165 = MietSlg XLII/27
- 4 Ob 17/91
Vgl auch; nur T4; Veröff: ÖBl 1991,105
- 8 Ob 672/89
Beisatz: In einem solchen Fall liegt der Revisionsgrund des
§ 503 Abs 1 Z 4 ZPO vor. (T5)
Veröff: ÖBA 1991,671 = RdW 1991,357
- 9 ObA 186/91
Vgl auch; nur T4
- 5 Ob 511/92
Beisatz: Die Bestimmtheit des Klagebegehrens ist eine von Amts wegen zu beachtende prozessuale Klagsvoraussetzung. (T6)
- 3 Ob 507/93
- 5 Ob 548/93
nur T4; Beisatz: Auch die durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei ist im Sinne des
§ 182 Abs 1 ZPO zur Vervollständigung des Klagebegehrens aufzufordern. (T7)
- 3 Ob 509/94
nur T4; Beis wie 2
- 1 Ob 520/94
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Eine diesbezügliche Anleitung ist entbehrlich, wenn der Kläger schon in erster Instanz darauf beharrte, dass ein hinreichend bestimmtes Unterlassungsbegehren vorliege und diese Ansicht auch in den Rechtsmittelschriften aufrecht erhält. (T8)
- 6 Ob 527/95
nur T4
- 3 Ob 543/95
Auch; nur T4
- 1 Ob 1607/95
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 1607/95
nur T4; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T8
- 5 Ob 72/97t
- 5 Ob 2087/96i
Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 2087/96i
Vgl auch; Beis wie T7
- 6 Ob 132/99a
Vgl auch; Beis wie T7
- 2 Ob 222/01p
Vgl auch; Beis wie T7
- 5 Ob 282/01h
Vgl auch; nur T4
- 6 Ob 86/02v
Beis wie T6; Beis wie T7
- 1 Ob 305/02p
Ähnlich; Beisatz: Hat das Berufungsgericht eine Partei mit einer Rechtsansicht überrascht, welche diese erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, ohne ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben, so liegt ein Revisionsgrund vor, der zur Aufhebung sowohl des Berufungsurteils wie auch des Ersturteils zwingt, um den bereits in erster Instanz - in deren Verfahren die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens unerkannt blieb - unterlaufenen Verfahrensmangel zu beheben. (T9)
- 1 Ob 73/03x
Vgl; Beisatz: Das Gericht muss, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widerspruchsvolles Begehren abweist, dessen Verbesserung anregen. Darauf ist auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen, wenn die klagende Partei die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte. (T10)
- 7 Ob 149/03t
Auch; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T10
- 9 ObA 7/04a
Vgl auch; nur T4; Beis wie T10
- 6 Ob 51/05a
nur T4; Beisatz: Auch um die Verjährung zu unterbrechen, reicht ein ergänzungsbedürftiges Vorbringen aus, wenn die Unvollständigkeit in der Folge behoben wird. (T11)
Beisatz: Die Gewährung eines Verbesserungsversuchs ist bei unschlüssigen Klagen grundsätzlich zwingend vorzunehmen. (T12)
- 6 Ob 275/05t
Veröff: SZ 2005/181
- 6 Ob 172/05w
- 5 Ob 245/05y
nur T4; Beis wie T6
- 8 ObS 4/06f
- 8 Ob 58/06x
Auch; Beis wie T3
- 8 Ob 163/06p
Auch; Beisatz: Ein unbestimmtes Begehren kann nicht zu einer Abweisung führen; vielmehr hat das Gericht im Rahmen seiner Prozessleistungspflicht vorweg eine Präzisierung zu ermöglichen (stRsp). (T14)
- 4 Ob 240/07h
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die zweite Instanz wäre daher verpflichtet gewesen, das Begehren der Kläger im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung zu erörtern, ehe eine Abweisung des Zahlungsbegehrens wegen Unschlüssigkeit erfolgen durfte. (T15)
- 5 Ob 21/09p
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Da das Erst- und das Berufungsgericht einen Verbesserungsauftrag zur Schlüssigstellung des Klagebegehrens unterlassen haben, ist sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben. Die Urteile der Vorinstanzen sind daher aufzuheben, soweit noch keine Teilrechtskraft und Spruchreife eingetreten sind. (T16)
- 8 Ob 84/09z
Auch
- 9 ObA 87/11a
Auch
- 8 Ob 55/12i
Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 Ob 55/12i
Auch; Ähnlich Beis wie T8; Auch Beis wie T10
- 6 Ob 196/12k
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 196/12k
Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier: Zurückverweisung an das Berufungsgericht. (T17)
- 10 Ob 50/13w
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 Ob 50/13w
Auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Veröff: SZ 2014/42
- 1 O