Norm
ABGB §879 BIIgRechtssatz
Das Beharren des Vermieters auf einem vom Mieter erklärten Verzicht auf Ersatz der von ihm auf das Bestandobjekt gemachten Aufwendungen ist an sich nicht sittenwidrig. Nach der Übung im redlichen Verkehr hat jedoch ein solcher Verzicht zur Voraussetzung, dass dem Mieter die Möglichkeit geboten wird, die Aufwendungen zeitlich und umfänglich entsprechend zu nützen, ihm also die Initiative für die Auflösung des Mietvertrages überlassen wird, es sei denn, dass die Parteien etwas anderes ausdrücklich vereinbart haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0024045Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2021