RS OGH 1958/5/21 2Ob171/58, 3Ob72/56, 10Ob52/14s, 9Ob25/21y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1958
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Norm

ABGB §879 BIIg
ABGB §1097
ABGB §1444
MG §17 A

Rechtssatz

Das Beharren des Vermieters auf einem vom Mieter erklärten Verzicht auf Ersatz der von ihm auf das Bestandobjekt gemachten Aufwendungen ist an sich nicht sittenwidrig. Nach der Übung im redlichen Verkehr hat jedoch ein solcher Verzicht zur Voraussetzung, dass dem Mieter die Möglichkeit geboten wird, die Aufwendungen zeitlich und umfänglich entsprechend zu nützen, ihm also die Initiative für die Auflösung des Mietvertrages überlassen wird, es sei denn, dass die Parteien etwas anderes ausdrücklich vereinbart haben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 171/58
    Entscheidungstext OGH 21.05.1958 2 Ob 171/58
  • 3 Ob 72/56
    Entscheidungstext OGH 15.02.1956 3 Ob 72/56
    Auch; Beisatz: Wer vorzeitig auf sein Bestandrecht verzichtet, darf eine an sich erlaubte Ablöse nicht zurückfordern. (T1)
    Veröff: RZ 1956,94
  • 10 Ob 52/14s
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 52/14s
    Beisatz: Behauptet der Vermieter in einer Kündigung gesetzliche Kündigungsgründe und lässt der Mieter sie in Rechtskraft erwachsen, ist die Berufung auf einen Investitionsverzicht nicht sittenwidrig. (T2)
  • 9 Ob 25/21y
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 9 Ob 25/21y
    Vgl; Beisatz: Ein Verzicht auf einen Aufwandersatzanspruch verstößt für sich auch nicht gegen die guten Sitten. Aus dem RS0024045 ist lediglich abzuleiten, dass dem Mieter die Möglichkeit geboten werden muss, seine auf das Bestandobjekt gemachten Aufwendungen zeitlich und umfänglich entsprechend zu nützen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0024045

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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