RS OGH 1958/5/21 2Ob150/58, 7Ob146/65, 1Ob227/66, 6Ob52/72, 7Ob82/73, 3Ob626/78, 6Ob773/78, 5Ob513/8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1958
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Norm

EO §382 Z7 II7
EO §385 Abs2

Rechtssatz

Wirkung eines Drittverbots, einstweilige Verfügung kann nicht in die Rechtssphäre Dritter eingreifen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 150/58
    Entscheidungstext OGH 21.05.1958 2 Ob 150/58
    Veröff: EvBl 1958/336 S 576
  • 7 Ob 146/65
    Entscheidungstext OGH 26.05.1965 7 Ob 146/65
    nur: Einstweilige Verfügung kann nicht in die Rechtssphäre Dritter eingreifen. (T1)
    Beisatz: Der dritte Käufer hat bereits einen Anspruch gegenüber dem Notar auf Verbücherung des Kaufvertrages. (T2)
  • 1 Ob 227/66
    Entscheidungstext OGH 15.09.1966 1 Ob 227/66
    Beisatz: Herausgabe eines Ranganmerkungsbescheides durch einen Parteienvertreter. (T3)
    Veröff: EvBl 1967/69 S 76
  • 6 Ob 52/72
    Entscheidungstext OGH 16.03.1972 6 Ob 52/72
    Beisatz: Herausgabe eines Ranganmerkungsbeschlusses durch Creditanstalt. (T4)
  • 7 Ob 82/73
    Entscheidungstext OGH 09.05.1973 7 Ob 82/73
    nur T1; Beisatz: Einstweilige Verfügungen können zwar auch dann erlassen werden, wenn dem sichernden Anspruch eine Gefahr von einem Dritten droht. Trotzdem ist aber die einstweilige Verfügung gegen den Gegner der gefährdeten Partei und nicht gegen den Dritten zu richten. Es hat auch die Prüfung der Frage zu unterbleiben, ob der dritte Käufer gutgläubig Eigentum erworben hat. (T5) Veröff: JBl 1974,211
  • 3 Ob 626/78
    Entscheidungstext OGH 03.08.1978 3 Ob 626/78
    Beis wie T3
  • 6 Ob 773/78
    Entscheidungstext OGH 14.12.1978 6 Ob 773/78
  • 5 Ob 513/80
    Entscheidungstext OGH 29.01.1980 5 Ob 513/80
    Beis wie T5
  • 3 Ob 591/84
    Entscheidungstext OGH 19.12.1984 3 Ob 591/84
    Vgl auch; Beisatz: Das Wesen eines Drittverbotes besteht darin, dass die Rechte des Dritten in keiner Weise beschränkt werden, sondern dass dem Dritten lediglich verboten wird, einen Anspruch, der dem Gegner der gefährdeten Partei gegenüber diesen Dritten zusteht, bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu erfüllen, und dass ihm darüber hinaus auch verboten werden kann, Handlungen zu unterlassen, die zu einer Vereitelung dieser ihm gegenüber dem Gegner der gefährdeten Parteien obliegenden Erfüllungshandlung führen könnten. (T6)
  • 6 Ob 537/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 537/88
    Vgl; Beisatz: Hier: Bankgarantie; Fälligkeit der Garantieforderung durch EV bis zum Ablauf der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung erlassen wurde, hinausgeschoben. (T7)
  • 6 Ob 668/89
    Entscheidungstext OGH 12.10.1989 6 Ob 668/89
    nur T1
  • 4 Ob 505/93
    Entscheidungstext OGH 26.01.1993 4 Ob 505/93
    nur T1; Beis wie T3
  • 1 Ob 571/94
    Entscheidungstext OGH 13.12.1994 1 Ob 571/94
    Vgl; Beisatz: Die Grenzlinie für die Zulässigkeit von Eingriffen in die Rechtssphäre Dritter ist anhand des Hauptanspruchs und des im Hauptverfahren möglichen Erfolgs zu ziehen; einstweilige Verfügungen müssen in der Rechtsstellung der gefährdeten Partei ihre Berechtigung haben. Halten sich Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Hauptanspruchs, dürfen sie durchaus Dritte in ihrem Rechten beeinträchtigen. Unmittelbare Zugriffe sind aber grundsätzlich auf diejenigen Dritten beschränkt, die ihre Rechte vom Gegner der gefährdeten Partei ableiten. (T8)
    Veröff: SZ 67/226
  • 1 Ob 1660/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 1660/95
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 2089/96d
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2089/96d
    Vgl; Beis wie T8
  • 4 Ob 366/97w
    Entscheidungstext OGH 19.12.1997 4 Ob 366/97w
    Auch; Beisatz: Nach § 379 Abs 3 Z 3 EO darf dem Dritten nicht die Ausübung eines Rechtes verboten werden; zulässig ist nur ein Eingriff in die Verpflichtungen, die der Dritte gegenüber dem Gegner der gefährdeten Partei hat. (T9)
  • 1 Ob 368/98v
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 368/98v
    nur T1
  • 4 Ob 112/99w
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 112/99w
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 293/99s
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 293/99s
    Auch; nur T1; Beisatz: Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 6 EO lässt Rechte eines Dritten unberührt, denen eine freiwillige Verfügung des Gegners vor der Verbotsanmerkung zugrunde liegt, soweit ein darauf beruhendes Rechtsgeschäft bereits in verbücherungsfähiger Form - also mit Aufsandungserklärung - abgeschlossen wurde. Insofern ist also der Zeitpunkt des Einlangens des Verbücherungsgesuchs beim Grundbuchsgericht nicht von Bedeutung, weil die Frage nach dem Vorrang eines Verbots gemäß § 382 Z 6 EO im Verhältnis zu einem Rechtsgeschäft des Gegners in verbücherungsfähiger Form nach dem Zeitpunkt der Verbotsanmerkung zu beantworten ist. (T10)
  • 2 Ob 129/01m
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 2 Ob 129/01m
    Auch; Beis wie T9
  • 7 Ob 229/01d
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 229/01d
    Auch; Beis wie T10; Beisatz: Auch eine Nahebeziehung zwischen dem Verfahrensbeteiligten und dem Dritten erlaube es nicht, die Rechtssphäre des Dritten mit der des Gegners gleichzusetzen. (T11)
  • 17 Ob 16/09s
    Entscheidungstext OGH 22.09.2009 17 Ob 16/09s
    Vgl; Beisatz: Zulässig ist aberein Eingriff in dessen Verpflichtungen gegenüber dem Gegner der gefährdeten Partei. (T12)
    Beisatz: Das gilt auch für Herausgabeansprüche des Markenverletzers gegen Dritte, die rechtsverletzende Gegenstände verwahren. (T13)
    Veröff: SZ 2009/126
  • 5 Ob 130/15a
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 130/15a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0005236

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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