RS OGH 1958/5/22 8Os167/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1958
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Norm

JGG 1949 §20 Abs2
StPO §56

Rechtssatz

Das wegen im jugendlichen Alter vom Angeklagten begangener Straftaten zuständige Jugendschöffengericht ist auch zur Aburteilung von dem Angeklagten nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangener weiterer Straftaten zuständig, die an sich vor das allgemeine Schöffengericht gehören würden.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 167/58
    Entscheidungstext OGH 22.05.1958 8 Os 167/58
    Veröff: RZ 1958 H9,120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0088428

Dokumentnummer

JJR_19580522_OGH0002_0080OS00167_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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