Norm
JGG 1949 §20 Abs2Rechtssatz
Das wegen im jugendlichen Alter vom Angeklagten begangener Straftaten zuständige Jugendschöffengericht ist auch zur Aburteilung von dem Angeklagten nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangener weiterer Straftaten zuständig, die an sich vor das allgemeine Schöffengericht gehören würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0088428Dokumentnummer
JJR_19580522_OGH0002_0080OS00167_5800000_001