RS OGH 1958/5/22 1Ob141/58

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Veröffentlicht am 22.05.1958
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Norm

UWG §2 D11

Rechtssatz

Die Ankündigung "Bad Ischler Gesundheitssalz, zugelassen nach Überprüfung durch die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Wien" ist wahrheitswidrig, weil eine solche Zulassung nicht stattfinden kann. Diese Ankündigung ist geeignet, den Anschein einer besonderen Güte der Ware im Vergleich mit Konkurrenzerzeugnissen hervorzurufen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 141/58
    Entscheidungstext OGH 22.05.1958 1 Ob 141/58
    Veröff: JBl 1959,34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0078904

Dokumentnummer

JJR_19580522_OGH0002_0010OB00141_5800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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