Norm
EO §37 ERechtssatz
Bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Drittverbot ist der Bestand der Forderung, die vom Drittverbot erfaßt werden soll, nicht zu prüfen. Der Dritte, der behauptet, daß die Forderung nicht mehr dem Verpflichteten, sondern bereits im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ihm zugestanden sei, hat seinen Anspruch selbst mittels Klage geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0001112Dokumentnummer
JJR_19580528_OGH0002_0050OB00165_5800000_001