Norm
ABGB §1409 EaRechtssatz
Bei der Vermögensübernahme können Erwerber und Veräußerer ihre wechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten mit Wirkung für das Innenverhältnis nach Belieben regeln, so dass im Innenverhältnis die Passiven nur den einen oder anderen Teil treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0033182Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009