Norm
ZPO §427Rechtssatz
Gelangt das Gericht bei der amtswegigen Prüfung seiner Zuständigkeit, auch wenn eine solche Prüfung nicht mehr vorzunehmen gewesen wäre (§ 261 Abs 6 ZPO) zu einem negativen Ergebnis und weist es demnach die Klage wegen (örtlicher) Unzuständigkeit zurück, dann ist der Beschluß nach Maßgabe des § 427 Abs 2 ZPO nur dem Kläger zuzustellen (vgl Judikat Nr 61 neu).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0041455Dokumentnummer
JJR_19580528_OGH0002_0020OB00202_5800000_001