Norm
StPO §260 Z1Rechtssatz
Ein Urteil des Geschworenengerichtes, das im Spruch die an die Geschworenen gestellten Fragen und deren Beantwortung wiedergibt und anschließend ausspricht, welches Verbrechen der Täter begangen hat, aber keinen förmlichen Schuldspruch enthält, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen des § 270 Abs 1 Z 6 (§ 260 Z 1) StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0098776Dokumentnummer
JJR_19580529_OGH0002_0070OS00065_5800000_001