Norm
ABGB §233 ARechtssatz
Über das Vermögen Pflegebefohlener abgeschlossene Vergleiche vor Agrarbehörden bedürfen keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Der Vergleichspartner hat ein Rekursrecht gegen die Verweigerung der Genehmigung, wenn gesetzwidrig eine Genehmigungspflicht des Gerichtes angenommen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0006217Dokumentnummer
JJR_19580602_OGH0002_0010OB00216_5800000_001