RS OGH 1958/6/4 6Ob131/58, 5Ob94/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1958
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Norm

ABGB §918 IIa
ABGB §920
ABGB §1009

Rechtssatz

Wird der Anspruch des Machtgebers darauf gestützt, daß bei Führung der Verwaltung irgendwelche Eingänge erzielt wurden, die der Verwalter in der von ihm gelegten Rechnung unberücksichtigt gelassen haben soll, die demnach entgegen der den Gewalthaber treffenden vertraglichen Verpflichtung zurückbehalten worden seien, so wird ein vertraglicher Erfüllungsanspruch im Sinne des § 918 ABGB geltend gemacht, nicht aber ein an dessen Stelle tretender Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung im Sinne des § 920 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 131/58
    Entscheidungstext OGH 04.06.1958 6 Ob 131/58
  • 5 Ob 94/68
    Entscheidungstext OGH 12.06.1968 5 Ob 94/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0024564

Dokumentnummer

JJR_19580604_OGH0002_0060OB00131_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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