Norm
ABGB §1295 Abs2 IIIRechtssatz
Da der Gesetzgeber die Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht des Geschäftsführers nach außenhin ohne Rücksicht auf eine etwaige Kenntnis des Dritten von solchen Beschränkungen angeordnet hat, vermag sich die Gesellschaft zur Abwehr der Rechtswirkungen eines mit dem Geschäftsführer abgeschlossenen Vertrages nur in den Fällen einer absichtlichen Schadenszufügung seitens des Dritten durch arglistiges Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer zum Nachteil der Gesellschaft (§ 1295 Abs 2 ABGB) auf intern erteilte Vollmachtsbeschränkungen zu berufen; dem Erfüllungsanspruch des Dritten aus Vertragsabschlüssen mit dem Geschäftsführer stünde dann die Einrede der Arglist entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0026587Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015