Norm
EO §35 BRechtssatz
Die Verletzung der Eventualmaxime im Kündigungsverfahren durch das Erstgericht darf das Berufungsgericht nicht von Amts wegen aufgreifen. Es liegt weder eine Nichtigkeit noch die Verletzung einer zwingenden Verfahrensvorschrift vor, die von Amts wegen zu berücksichtigen wäre. Ein Verstoß gegen die Eventualmaxime ist im Berufungsverfahren nur zu beachten, wenn das Verfahren erster Instanz deswegen in der Berufung als mangelhaft gerügt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0041951Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018