Norm
JWG §29Rechtssatz
§ 34 Abs 1 JWG (Anhörung der Erziehungsberechtigten) ist nur bei Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung zu beachten; er sagt aber nichts darüber, daß auch bei Anordnung einer vorläufigen Fürsorgeerziehung die Erziehungsberechtigten und der Minderjährige, der bereits das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu hören sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0063058Dokumentnummer
JJR_19580610_OGH0002_0050OB00132_5800000_001