RS OGH 1958/6/18 2Ob227/58

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Veröffentlicht am 18.06.1958
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Norm

ZPO §232
ZPO §233

Rechtssatz

Der Umstand, daß dem Räumungsbegehren des Käufers einer Liegenschaft von den beklagten Verkäufern die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegengesetzt wird mit der Begründung, daß der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt worden sei, begründet nicht Streitanhängigkeit wegen eines anderen Prozesses, in dem die Verkäufer die Zahlung des Restkaufpreises vom Käufer fordern. Denn es handelt sich in diesen Prozessen um voneinander verschiedene Ansprüche. Unter welchen Bedingungen zu räumen sei, ist im Räumungsprozesse lediglich als Vorfrage zu erörtern.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 227/58
    Entscheidungstext OGH 18.06.1958 2 Ob 227/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039262

Dokumentnummer

JJR_19580618_OGH0002_0020OB00227_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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