Norm
ZPO §232Rechtssatz
Der Umstand, daß dem Räumungsbegehren des Käufers einer Liegenschaft von den beklagten Verkäufern die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegengesetzt wird mit der Begründung, daß der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt worden sei, begründet nicht Streitanhängigkeit wegen eines anderen Prozesses, in dem die Verkäufer die Zahlung des Restkaufpreises vom Käufer fordern. Denn es handelt sich in diesen Prozessen um voneinander verschiedene Ansprüche. Unter welchen Bedingungen zu räumen sei, ist im Räumungsprozesse lediglich als Vorfrage zu erörtern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039262Dokumentnummer
JJR_19580618_OGH0002_0020OB00227_5800000_001