Norm
ASVG §333 Abs4Rechtssatz
Beim organisierten Ineinandergreifen mehrerer sonst selbständiger Betriebe zur Erbringung eines einheitlichen Erzeugnisses oder einer einheitlichen Leistung ist jeder Leiter eines Teilbetriebes zur Erbringung der Leistung als Gleichgestellter, somit als Bevollmächtigter oder Repräsentant des Unternehmers anzusehen. Der Dienstgeber, der einem anderen Unternehmen einen Leiharbeiter zur Verfügung stellt, haftet daher nicht, wenn sich in diesem anderen Betrieb durch Verschulden dieses zur Verfügung gestellten Leiharbeiters einen Unfall ereignet, und zwar auch dann nicht, wenn Arbeiter des Betriebes, in dem der Leiharbeiter tätig geworden ist, verletzt wurden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitgeber, Leiharbeiter, HaftungsausschlussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0085655Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010