Norm
ZPO §527 Abs2 B3bRechtssatz
Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem eine einstweilige Verfügung wegen Nichtigkeit aufgehoben und die Rechtssache an ein anderes Erstgericht verwiesen wird, ist mangels Rechtskraftvorbehaltes unanfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0044171Dokumentnummer
JJR_19580618_OGH0002_0010OB00249_5800000_001