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57 VersicherungenNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Zurückweisung eines Antrags an die Finanzmarktaufsichtsbehörde(FMA) betreffend Maßnahmen zur Beseitigung einer Diskriminierungaufgrund des Geschlechts bei der Berechnung vonPensionsanwartschaften gegenüber der Pensionskasse; keineParteistellung des Beschwerdeführers im Verbesserungsverfahren nachdem Pensionskassengesetz; kein Vorliegen eines Rechtsanspruchs oderrechtlichen Interesses; Annahme einer Parteistellung auchverfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzesnicht geboten aufgrund des gerichtlichen Rechtsschutzes beim Arbeits-und SozialgerichtSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer war über 30 Jahre lang bei der B. AG bzw. deren Rechtsvorgängern als Bankangestellter beschäftigt. Auf Grund einer Betriebsvereinbarung stand ihm - nach eigenen Angaben - eine vom Arbeitgeber direkt zu erbringende Pensionsleistung zu, deren Höhe sich nach einem Prozentsatz des Letztgehaltes berechnete. Mit Betriebsvereinbarung vom 30. Dezember 1999 seien die bis dahin angefallenen Anwartschaften aus dieser Direktzusage gemäß §48 des Bundesgesetzes über die Errichtung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Pensionskassen (Pensionskassengesetz - PKG), BGBl. 281/1990, idF BGBl. I 134/2006 in die Vereinigte Pensionskasse AG übertragen worden. Dadurch sei ein Wechsel von einem leistungsorientierten Anspruch zu einem kapitalgedeckten System erfolgt. Die Berechnung des Wertes der in der Direktzusage erworbenen Pensionsanwartschaften sei - nach Angaben des Beschwerdeführers - mit einem angenommenen rechnungsmäßigen Überschuss von jährlich durchschnittlich 7% und einem gegenüber weiblichen Arbeitnehmern um fünf Jahre später fiktiv angenommenen Pensionsantritt erfolgt. Da der angenommene Ertrag nicht erreicht worden sei, jedoch das Deckungskapital mit dem angenommenen Prozentsatz abgezinst wurde, habe sich für den Beschwerdeführer gegenüber weiblichen Mitarbeitern ein um fünf Jahre gekürzter Barwert ergeben. Dieser gekürzte Barwert habe eine wesentliche Pensionskürzung zur Folge gehabt. Die Pensionskürzung mache nach Angaben des Beschwerdeführers in etwa 25% aus, erhöhe sich aber mit jedem Jahr.
2. Der Beschwerdeführer wandte sich mit einem Schreiben an die belangte Behörde, in dem er vorbrachte, dass anlässlich der Übertragung eine diskriminierende Berechnung des Deckungskapitals erfolgt wäre. Wäre er weiblichen Geschlechts, hätte sich das zur Verfügung zu stellende Kapital um die Zeitspanne von fünf Jahren erhöht. Aus dieser Ungleichbehandlung hätte sich eine geringere Pensionsleistung ergeben. Der Beschwerdeführer begehrte ferner, dass die Behörde den Geschäftsplan berichtige und entsprechende Maßnahmen setze, damit das Deckungskapital ohne Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art141 EG errechnet und vom Arbeitgeber der Pensionskasse zur Verfügung gestellt werde. Die Behörde wies mit Schreiben vom 24. Mai 2006 darauf hin, dass die Übertragung nicht bewilligungspflichtig sei und dieser eine Betriebsvereinbarung zugrunde liege. Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung wurden nicht ergriffen.
3. In der Folge stellte der Beschwerdeführer einen formellen Antrag, die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) möge Maßnahmen zur Beseitigung der aufgezeigten Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes des Antragstellers ergreifen und ein Verbesserungsverfahren einleiten. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid mangels Parteistellung zurückgewiesen.
II. Der angefochtene Bescheid beruht auf folgender rechtlicher Grundlage:
1. Der Beschwerdeführer stützt die Behauptung, er dürfe wegen seines Geschlechtes nicht diskriminiert werden, auf Art141 EG.
Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"ARTIKEL 141 (ex-Artikel 119)
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.
(2) Unter 'Entgelt' im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet,
a)
daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird,
b)
daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.
(3) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.
(4) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen."
2. Ein Pensionskassenvertrag ist ein Vertrag zwischen einer Pensionskasse und beitretenden Arbeitgebern. In einem Pensionskassenvertrag sind entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz die Ansprüche der Anwartschafts- bzw. Leistungsberechtigten auf Leistung der Pensionskassen zu regeln (§15 Abs1 PKG). Die einzelnen Anwartschafts- bzw. Leistungsberechtigten sind nicht Vertragspartner.
Der notwendige Inhalt eines Pensionskassenvertrages ist durch das Gesetz vorgegeben (§15 Abs3 PKG). Entspricht ein Pensionskassenvertrag nicht den gesetzlichen Vorschriften des PKG oder den Vorschriften des §3 des Bundesgesetzes, mit dem betriebliche Leistungszusagen gesichert werden (Betriebspensionsgesetz - BPG) BGBl. 282/1990 idF BGBl. I 8/2005, so hat die FMA die Pensionskasse mit der Verbesserung des Vertrages zu beauftragen. Kommt die Pensionskasse diesem Auftrag binnen längstens sechs Monaten nicht nach, so ist der Pensionskassenvertrag nichtig (§15 Abs4 PKG).
§15 PKG hat folgenden Wortlaut:
"Pensionskassenvertrag
§15. (1) Der Pensionskassenvertrag ist zwischen der
Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen. Darin sind
1.
für Pensionskassenzusagen, die dem Betriebspensionsgesetz unterliegen, entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz oder
2.
für Zusagen aus einem anderen Mitgliedstaat entsprechend den in diesem Mitgliedstaat geltenden einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf Leistungen der Pensionskasse zu regeln.
(2) Die Festlegung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen hat zumindest am Bilanzstichtag nach einem hinreichend vorsichtigen versicherungsmathematischen Verfahren entsprechend den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu erfolgen und dabei alle Verpflichtungen hinsichtlich der Beiträge und der Leistungen gemäß der Pensionskassenzusage zu berücksichtigen, sodass eine gleichmäßige Finanzierung des Deckungserfordernisses gewährleistet ist.
(3) Der Pensionskassenvertrag hat - entsprechend der Art der Leistungszusage - insbesondere zu enthalten:
1.
Die Höhe der Beitragszahlungen, die der Arbeitgeber zu leisten hat;
2. die Höhe vereinbarter Beitragszahlungen der Arbeitnehmer;
3. Zahlungsweise und Fälligkeit der laufenden Beitragszahlungen;
4. die Höhe der Verzugszinsen gemäß §16 Abs3;
5.
die Art der Beitrags- oder Leistungsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen;
6.
Bestimmungen über die Verpflichtung des Arbeitgebers, der Anwartschafts- und der Leistungsberechtigten, der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, die Anwartschaften und die Pensionsleistungen und deren Änderung maßgebliche Umstände mitzuteilen;
7.
der allfällige Ausschluss der Leistung des Mindestertrages durch die Pensionskasse;
8.
die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pensionskassenvertrages geltenden Grundsätze der Veranlagungspolitik; dies kann auch durch Beifügung der Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik (§25a) als Anhang zum Pensionskassenvertrag erfolgen;
9.
die Art der mit der Pensionskassenzusage verbundenen Risiken aus der Veranlagung sowie der versicherungstechnischen Risiken sowie die Aufteilung dieser Risiken auf Pensionskasse, Arbeitgeber, Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte;
10.
die Voraussetzungen weiterer Beitragsleistungen des Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses;
11.
die Berechnung der unverfallbar gewordenen Anwartschaften bei Ausscheiden eines Anwartschaftsberechtigten während des Jahres;
12.
die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Arbeitnehmer auch den Arbeitgeberbeitrag leisten kann (§6 Betriebspensionsgesetz);
13.
die Voraussetzungen für den beitragsfreien Verbleib eines Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, insbesondere die Art der Kostenberechnung und die Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskostenbeitrag) gegenüber dem Arbeitnehmer;
14.
die Art der Kostenberechnung und Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskosten) gegenüber
a) dem Arbeitgeber,
b)
den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie
c)
gegenüber dem beitragleistenden Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber die Beitragszahlung vorübergehend aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen aussetzt oder einschränkt oder die Leistungszusage widerruft;
15. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung;
16.
die Art der Übertragung der dem Arbeitgeber und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zugeordneten Vermögensanteile für den Fall der Kündigung;
17.
die Höhe der gemäß §17 Abs4 zu übertragenden Vermögensanteile und des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß §17 Abs5;
18.
die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber der Pensionskasse, daß §3 des Betriebspensionsgesetzes eingehalten wurde.
(3a) Verbleibt ein Arbeitnehmer gemäß §5 Abs2 Z1 oder 5 BPG oder gemäß §6 Abs3 Z1 oder 3 BPG bei der Pensionskasse, so ist darauf der Pensionskassenvertrag weiterhin anzuwenden. Wenn der Anhang zum Pensionskassenvertrag eine entsprechende Mustervereinbarung enthält, dann kann zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über folgende Punkte abgeschlossen werden:
1.
Informationspflichten des Arbeitnehmers gegenüber der Pensionskasse;
2.
Informationspflichten der Pensionskasse gegenüber dem Arbeitnehmer;
3.
eine allfällige Erklärung des Arbeitnehmers gemäß §§5 Abs2 Z5 oder 6 Abs3 Z3 BPG;
4. Zahlungsweise und Fälligkeit allfälliger Beitragszahlungen;
5. Zahlungsweise und Fälligkeit der Leistungen.
Änderungen des Pensionskassenvertrages und der Betriebsvereinbarung in der Mustervereinbarung sind unzulässig und rechtsunwirksam. Eine zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer abgeschlossene Vereinbarung erlischt, sobald der Arbeitgeber seine Zahlungen wieder aufnimmt und der Arbeitnehmer dann noch in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht.
(4) Entspricht ein Pensionskassenvertrag nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den Vorschriften des §3 des Betriebspensionsgesetzes, so hat die FMA die Pensionskasse mit der Verbesserung des Vertrages zu beauftragen; kommt die Pensionskasse diesem Auftrag binnen längstens sechs Monaten nicht nach, so ist der Pensionskassenvertrag nichtig."
3. §33 Abs2 PKG hat folgenden Wortlaut:
"§33.
...
(2) Die FMA hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überwachen. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen.
..."
4. §48 PKG hat folgenden Wortlaut:
"Übertragung
§48. (1) Die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen oder von Ansprüchen aus dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 oder auf Grund gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen, auf eine Pensionskasse im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1.
Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen an die Pensionskasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens zehn Jahren zu erfolgen;
2.
die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen hat jährlich mindestens mit je einem Zehntel zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig;
3.
die übernommene Verpflichtung des Arbeitgebers, das Deckungserfordernis in Raten zu übertragen, bleibt durch
a) den Eintritt des Leistungsfalles,
b) den Entfall des Anspruches oder
c)
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Übertragungszeitraumes
unberührt. Im Falle einer Abfindung (§1 Abs2 PKG, §5 Abs4 BPG oder §5 Abs2 AVRAG) oder einer Übertragung (§5 Abs2 Z1 bis 4 BPG) eines Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens zum Abfindungs- oder Übertragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses vorzeitig an die Pensionskasse zu überweisen.
(2) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Abs1 nicht nach, weil die Voraussetzungen
1. des §6 Abs1 Z2 BPG oder
2. für die Eröffnung des Konkurses (§§66 und 67 KO) vorliegen,
so hat die Pensionskasse die betroffenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen entsprechend anzupassen. Die Anpassung hat nach den im Geschäftsplan anzugebenden Formeln zu erfolgen. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen der Voraussetzungen des §6 Abs1 Z2 BPG der Pensionskasse gegenüber glaubhaft zu machen. Das Einstellen der Überweisung des Deckungserfordernisses durch den Arbeitgeber setzt ferner voraus, daß der Arbeitgeber seine laufenden Beitragsleistungen an die Pensionskasse widerrufen hat.
(3) Kommt der Arbeitgeber auf Grund des Eintrittes einer der in Abs2 Z1 oder 2 genannten Voraussetzungen seiner Verpflichtungen zur Überweisung des Deckungserfordernisses nicht nach, so entsteht aus dem noch ausstehenden Teil des Deckungserfordernisses ein Anspruch aus einer direkten Leistungszusage des Arbeitgebers. Die Errechnung des Anspruches hat nach den Rechnungsgrundlagen, die in der Pensionskasse für diesen Pensionskassenvertrag verwendet werden, zu erfolgen. Auf diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist Abschnitt 3 des BPG anzuwenden. Die sonstigen Leistungsbedingungen dieser direkten Leistungszusage ergeben sich aus den dem Pensionskassenvertrag zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.
(4) Aus dem Anspruch nach Abs3 ist der Unverfallbarkeitsbetrag, auf den der Anwartschaftsberechtigte gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu errechnen:
1.
Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht dem Barwert der Anwartschaften, die sich aus dem Anspruch nach Abs3 ergeben;
2.
bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist der in der Pensionskasse verwendete Rechnungszinsfuß zugrunde zu legen; er darf jedoch 6 vH nicht unterschreiten;
3.
bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist das Risiko der Invalidität nicht zu berücksichtigen;
4.
der Unverfallbarkeitsbetrag ist mit der Höhe des ausstehenden Teils des Deckungserfordernisses beschränkt.
(5) Wenn der nach den Vorschriften des §7 Abs3 Z1 BPG für die direkte Leistungszusage nach Abs3 errechnete Unverfallbarkeitsbetrag den gemäß Abs4 errechneten Unverfallbarkeitsbetrag, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß (§14 Abs7 Z6 EStG 1988), übersteigt, so gilt dieser höhere Wert.
(6) Bei einer Übertragung nach Abs1 können auch geleistete Arbeitnehmerbeiträge übertragen werden, wobei
1.
der Arbeitnehmer diese Übertragung nur vor der Übertragung nach Abs1 verlangen kann und
2.
die Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge zum Zeitpunkt der Übertragung nach Abs1 zur Gänze zu erfolgen hat.
(7) Bei der Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus einer direkten Leistungszusage ohne Hinterbliebenenversorgung nach Abs1, die vor dem 1. Juli 1990 erteilt wurde, ist abweichend von §1 Abs2 die Zusage der Pensionskasse auf Hinterbliebenenversorgung nicht erforderlich. Dies erstreckt sich jedoch nur auf jene Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, denen diese Leistung bereits vor dem 1. Juli 1990 zugesagt wurde und auf jene direkten Leistungszusagen, bei denen seit 1. Juli 1990 sowie im Zuge der Übertragung keine wesentlichen Änderungen erfolgt sind. Nach erfolgter Übertragung dürfen solche Zusagen nur dann geändert werden, wenn sie danach §1 Abs2 entsprechen. Für die Überweisung des Deckungserfordernisses sind Abs1 bis 5 anzuwenden.
(8) Die Übertragung der Ansprüche aus einer Lebens- oder Gruppenrentenversicherung ist nach Abs1 zulässig, wobei zum Zeitpunkt der Übertragung die Überweisung zur Gänze zu erfolgen hat."
5. §3 Abs1 BPG hat folgenden Wortlaut:
"Pensionskasse
Voraussetzungen für Errichtung, Beitritt und Auflösung
§3. (1) Die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse oder der Beitritt zu einer betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionskasse bedarf mit Ausnahme der in Abs2 genannten Fälle nach Maßgabe des §9 Z8 und §15 Abs4 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung oder in den Fällen des Abs1a eines Kollektivvertrages. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung haben jedenfalls zu regeln:
1.
Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse oder Einrichtung im Sinne des §5 Z4 PKG;
2.
das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; die Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit der Pensionskasse betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können variable Beiträge bis zur Höhe der vom Arbeitgeber verpflichtend zu entrichtenden Beiträge vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen;
3.
die Voraussetzungen und die Rechtswirkungen der Auflösung einer betrieblichen Pensionskasse, wobei der Sicherung der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Vorrang vor anderen Leistungen der Kasse zu geben ist; die Voraussetzungen für die Arbeitgeberkündigung des Pensionskassenvertrages gemäß §17 PKG und die Rechtswirkungen dieser Kündigung hinsichtlich der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.
(1a) Eine Pensionskassenregelung kann in einem Kollektivvertrag vorgesehen werden, wenn
1.
ein Kollektivvertrag zum Stichtag 1. Jänner 1997 eine betriebliche Alters(Hinterbliebenen)versorgung vorsieht, oder
2.
eine solche für einen nicht dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, unterliegenden Betrieb (oder ein Unternehmen) getroffen werden soll.
(1b) Bei
1. Wegfall der kollektivvertraglichen Pensionskassenzusage durch Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit oder
2. Erlöschen des Kollektivvertrages durch Kündigung
werden die Regelungen des Kollektivvertrages über eine Pensionskassenzusage Inhalt des Arbeitsvertrages des Anwartschaftsberechtigten.
(1c) Bei sonstigem Erlöschen des Kollektivvertrages bleibt dem Anwartschaftsberechtigten die bis zur Beendigung seiner Nachwirkung (§13 ArbVG) erworbene Anwartschaft aus der Pensionskassenzusage erhalten, wobei der Anwartschaftsberechtigte zum Zeitpunkt der Beendigung der Nachwirkung dieselben Rechte (§6 Abs3) wie bei Widerruf der Beitragsleistung durch den Arbeitgeber hat.
..."
III. Die belangte Behörde begründet ihren Bescheid wie folgt:
"Die Frage, wer in einem Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei hat, kann anhand des AVG alleine nicht gesagt werden, weil §8 AVG nur besagt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass ein rechtliches Interesse oder ein Rechtsanspruch, die die Parteistellung begründen, vorliegt. Die Parteistellung kann daher immer nur aus der jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 96/03/0066 vom 10.7.1996).
Bei den hier in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften handelt es sich um §33 PKG und §15 PKG.
Zunächst ist festzuhalten, dass das PKG Anwartschafts- und Leistungsberechtigen (AWLB) weder einen ausdrücklichen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung einräumt noch explizit die Stellung als Partei zuerkennt.
Kann aus §33 PKG, welcher in Abs2 vorsieht, dass die FMA die Einhaltung der Bestimmungen des PKG zu überwachen hat, ein Rechtsanspruch des Antragstellers abgeleitet werden?
Gemäß §33 Abs2 Satz 2 PKG hat die FMA bei ihrer Tätigkeit auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Farny/Wöss (Betriebspensionsgesetz, Pensionskassengesetz §33, Erl 1) räumen aber ein, dass das Aufsichtsrecht nicht so weit gehen kann, dass die Rechte jedes einzelnen AWLB unter Ausschaltung des Zivilrechtsweges durch Bescheid durchzusetzen sind: 'Das Aufsichtsrecht der FMA im PKG bezieht sich ähnlich wie das über Banken oder Versicherungen darauf, dass die Rechtsvorschriften generell bei der Geschäftsgebarung eingehalten werden.'
Es geht also darum, die generelle Einhaltung der Aufsichtsbestimmungen bei der Geschäftstätigkeit der Pensionskassen zu überwachen. Die FMA hat dabei die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten wahrzunehmen, Ansprüche einzelner Anwartschafts- und Leistungsberechtigter sind jedoch von den Zivilgerichten zu klären.
Im Zentrum der Aufsichtstätigkeit stehen die Pensionskassen, die gewisse Antragsrechte haben und auf die sich behördliche Maßnahmen beziehen. Gegenstand einer behördlichen Anordnung ist somit immer die Pensionskasse. Dies gilt auch für Anordnungen gemäß §15 Abs4 PKG.
Rechtstellung in einem Verfahren gemäß §15 Abs4 PKG haben nur die Pensionskassen, auch wenn die Maßnahmen im Endeffekt einzelne Anwartschafts- und Leistungsberechtigte betreffen können.
Mit Thienel (Verwaltungsverfahrensrecht2, 90) ist darauf hinzuweisen, dass nicht jede Verpflichtung einer Behörde zugleich eine subjektive Berechtung der Betroffenen begründet: 'Man muss daher zwischen der Begründung einer subjektiven Berechtigung und dem Umstand, dass die Erfüllung einer bestimmten Pflicht reflexartig bestimmten Personen zum Vorteil gereichen kann, unterscheiden.'
Entsprechendes gilt für den gesamten Aufsichtsbereich, so auch für den verwandten Versicherungsbereich.
Die dargelegte Rechtsauffassung lässt sich daher auch durch einen Vergleich mit der Versicherungsaufsicht bekräftigen. Im Bereich der Versicherungsaufsicht kann etwa aus §99 Abs1 VAG, der die Pflicht der FMA zur Überwachung der gesamten Geschäftsgebahrung der Versicherungsunternehmen, insbesondere die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, vorsieht, kein subjektiv-öffentliches Recht von Beschwerdeführern auf eine bestimmte Erledigung abgeleitet werden (vgl. Baran, VAG3, Anm. 4 zu §99 VAG). Dies gilt auch für die Anordnungsbefugnisse der Versicherungsaufsichtsbehörde nach §104 VAG, wonach die FMA zur Wahrung der Interessen der Versicherten alle Anordnungen zu treffen hat, die erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs von Versicherungsunternehmen in Einklang zu halten. Dass die Anordnungen zur Wahrung der Interessen der Versicherten ergriffen werden, bedeutet aber nicht, dass sie dazu bestimmt sind, den Interessen einzelner Versicherter zu dienen. Zweck der Anordnung ist es daher nicht, einzelnen Versicherten gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu ihrem Recht zu verhelfen (dies ist Sache der Gerichte), sondern die Gesamtheit der Versicherten vor einem Verhalten des Versicherungsunternehmens zu bewahren, das ihre Interessen verletzt (vgl. dazu Baran, VAG3, Anm. 1 zu §104 VAG). Freilich kann eine Anordnung auch den Schutz einzelner Versicherter faktisch bewirken. Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die FMA zwar Beschwerden von Versicherten über Versicherungsunternehmen behandelt (vor allem weil sie Hinweise auf Missstände geben können), dass dem Beschwerdeführer aber kein subjektiv-öffentliches Recht auf Beschwerdebehandlung zusteht (vgl. Baran, VAG3, Anm. 4 zu §99 VAG).
Allgemein kommt im aufsichtsbehördlichen Verfahren nur dem Adressaten des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht dem Dritten (z.B. dem Anzeiger oder 'Antragsteller') Parteistellung (und damit niemanden ein Recht auf Einschreiten der Behörde) zu (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, §8 Rz 7 mwN).
Adressat einer möglichen Anordnung gemäß §15 Abs4 PKG wäre die Pensionskasse, nur ihr kommt Parteistellung zu. Deshalb ist der Antrag des Herrn T. mangels Parteistellung zurückzuweisen."
IV. 1. Gegen diesen Bescheid der FMA wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht wird. Subsidiär sei eine Verletzung der Eigentumsgarantie erfolgt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Anwartschaftsrechte unter Eigentumsgarantie stehende Vermögensrechte seien, eine Betriebsrente sei ein Entgeltanspruch. Die Tätigkeit der belangten Behörde habe sich auf die Umwandlung der Betriebsrente in eine Pensionskassenrente bezogen. Dem Beschwerdeführer werde die Möglichkeit genommen, gegen die unrichtige Berechnung seiner Anwartschaften vorzugehen. Dies stelle eine Verletzung von Art7 B-VG und Art141 EG dar. Arbeitgeber und auch Pensionskasse beriefen sich darauf, dass die Berechnung anhand des von der belangten Behörde bewilligten Geschäftsplans erfolgt sei und ohne dessen Änderung ein Abgehen nicht möglich sei. Weiters werde der Beschwerdeführer in seinem aus Art8 EMRK erfließenden Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt, da eine Betriebsrente dem Pensionsberechtigten und seinen nahen Angehörigen für die Zeit des Lebensabends eine angemessene Unterhaltsleistung verschaffen solle. Durch die gleichheitswidrige Berechnung der Betriebsrente, werde das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens, wozu auch die finanzielle Absicherung gehöre, missachtet. Zu den Verpflichtungen, die sich für die belangte Behörde aus dem PKG ergeben, bringt der Beschwerdeführer vor:
"Die belangte Behörde begründet die Versagung der Parteistellung im Wesentlichen damit, dass sie 'nur' eine Aufsichtstätigkeit über die Pensionskasse ausübe. Hiefür werden Bestimmungen aus dem VersicherungsaufsichtsG (VAG) zitiert, die kein subjektiv-öffentliches Recht vermittelten würden. Daraus eine analoge Beschränkung des Aufgabenbereichs der Behörde nur auf die Pensionskassenaufsicht abzuleiten, ist jedoch verfehlt. Im Unterschied zum VAG beinhalten das BPG und PKG Normen, die vorwiegend den Schutz der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten (AWLB) zum Gegenstand haben. Beide Gesetze beinhalten eine Fülle solcher (zwingenden) Bestimmungen, an deren Vollzug die Behörde im Interesse dieser Berechtigten mitzuwirken hat. Es handelt sich hiebei nicht um eine Regelung, die für das Funktionieren der Kapitalmärkte und der sich auf diesem bewegenden Pensionskassen geschaffen wurde. Es geht nicht nur darum, dass die Behörde gem §33 PKG gegenüber den Pensionskassen die Einhaltung der Bestimmungen des PKG zu überwachen hat. Der Beschwerdeführer verlangt auch nicht, dass die Behörde das Recht jedes einzelnen AWLB unter Ausschaltung des Zivilrechtsweges durch Bescheid durchsetzte (Farny/Wöss BPG §33 Erl 1). Begehrt wird eine diskriminierungsfreie Berechnung des Deckungskapitals. Es geht um die Einhaltung eines der Behörde durch Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereichs in einer Angelegenheit, zu deren Regelung sie bestimmt ist. Die Bewilligung und vice versa die Pflicht zur Änderung des Geschäftsplans kann nicht nur in einem Einschreiten zur Beseitigung oder Hintanhaltung von Unzukömmlichkeiten in der Geschäftsgebarung der Pensionskassen gesehen werden. Es handelt sich um eine originäre gesetzliche Mitwirkungsaufgabe der Behörde im Interesse der unmittelbar berechtigten AWLB. Die Bewilligung des Geschäftsplans für einen Pensionskassenbeitritt oder die dadurch bedingte Änderung eines bereits bestehenden Geschäftsplans, ist Voraussetzung für eine wirksame Übertragung der Anwartschaften gem §48 PKG. Dadurch wird erst der Eingriff in die bisherige Rechtslage und in die Rechtsposition der AWLB möglich. Dieser äußert sich für die Betroffenen in der durchaus schwerwiegenden Rechtsfolge, dass der Arbeitgeber aus seiner bisherigen Verpflichtung entlassen wird (Schuldeintritt der Pensionskasse) und - im Falle der Begründung eines beitragsorientierten Systems - den Anwartschaftsberechtigten das Risiko für die Veranlagung des 'Abfindungskapitals' ihres bisherigen Pensionsanspruches auferlegt wird (vgl etwa Schrammel, Aktuelle Fragen des Betriebs- und Pensionskassenrechts, DRdA 2004, 211 [218, 219, 220]). Wenn bedacht wird, dass vorliegend die Übertragung nur mit Pensionskassen-BV (ohne Zustimmung des Beschwerdeführers) vollzogen wurde, handelt es sich bei der Mitwirkung am Geschäftsplan um das einzige behördliche Korrektiv bei diesem Eingriff (vgl §20 Abs4 PKG und §3 Abs1 Z2 BPG iVm §15 Abs4 PKG). Die Gerichte können nur eine nachprüfende Kontrolle durch Festlegung von Schadenersatz- oder Ausgleichsansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber (vgl etwa Schadenersatz für mangelnde Aufklärung über die Folgen der Zustimmung dieses Wechsels [9 ObA 243/02d vom 25.6.2003] oder Direktzahlungen [8 ObA 100/04w vom 4.5.2005], nicht aber einen Nachschuss für Zeiträume, in denen das Pensionskapital unterdotiert war [8 ObA 76/05t vom 23.2.2006]) festsetzen. Mit Gerichtsurteil kann insbesondere keine Änderung des Geschäftsplans herbeigeführt werden. Auch hier würde sich das Problem stellen, dass sich der Arbeitgeber auf den Bewilligungsbescheid beruft."
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass es sich in seinem Fall nicht um den Abschluss einer Pensionskassen-Betriebsvereinbarung gehandelt habe, sondern um eine Übertragung von Ansprüchen. Durch diese Übertragung sei in bestehende Eigentumsansprüche der Berechtigten eingegriffen worden. Die Berechtigten besaßen auf Grund der Betriebsvereinbarung 69 einen der Höhe nach genau definierten Pensionsanspruch, der ohne ihre Zustimmung allein durch eine Pensionskassen-Betriebsvereinbarung abgefunden und zwecks Veranlagung an eine Pensionskasse übertragen worden sei. Dies sei wirtschaftlich ein Eingriff in eine bestehende Vertragslage. Es handle sich hierbei um einen vom Gesetzgeber zwar gebilligten, aber keineswegs unbeträchtlichen Eingriff in Vermögensrechte. Dazu bringt der Beschwerdeführer weiter vor:
"Wie der OGH in 8 ObA 52/03k (Seite 73) ausführt, soll der einzelne Berechtigte vor einer Benachteiligung durch verschiedene Prüfmechanismen, zu welchen auch die im PKG begründeten Handlungspflichten der belangten Behörde gehören, bewahrt werden. Im Pensionskassenvertrag wird - so auch vorliegend - die Anwendung des Geschäftsplans in seiner jeweiligen Fassung vereinbart. Die Judikatur des OGH beschritt den Weg, dass der Geschäftsplan, insbesondere die in diesem festgehaltenen Parameter (Zinsfuß, Sterblichkeit), zur 'Auslegung' und 'Bestimmbarkeit' der Pensionskassen-BV heranzuziehen sind und - soweit sie nicht einen 'ungewöhnlichen' Inhalt aufweisen - Bestandteil der Pensionskassen-BV werden (vgl 8 ObA 99/04y vom 4.5.2005, Seite 27, 28;