Norm
ABGB §1151 IARechtssatz
Wenn in Angestelltenverträgen in gewissen Beziehungen eine Regelung vereinbart ist, wie sie bei entsprechenden Beamten üblich ist, so geht es dennoch nicht an, in falschem Perfektionismus solche Angestellte deswegen in aller und jeder Hinsicht Beamten einfachhin gleichzustellen. Der Angestellte bleibt Angestellter und damit Arbeitnehmer und kann im Wege des privatrechtlichen Dienstvertrages niemals in aller und jeder Hinsicht die Rechtsposition eines Beamten erlangen.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1958:RS0103164Dokumentnummer
JJR_19580618_AUSL000_004AZR00485_5500000_001