RS OGH 1958/6/18 7Os113/58

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Veröffentlicht am 18.06.1958
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Norm

B-VG Art9

Rechtssatz

Wenn nicht erkennbar ist, ob der ausliefernde Staat wegen der gesamten Tathandlung des Angeklagten die Verfolgung dem inländischen Gericht überlassen hat, so ist das inländische Gericht verpflichtet, vom ausliefernden Staat eine Äußerung darüber einzuholen, ob die ergangene Auslieferungsbewilligung eine Verfolgung wegen des gesamten Verhaltens des Angeklagten zuläßt und in diesem Sinne die Auslieferungsbewilligung ergänzt wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Os 113/58
    Entscheidungstext OGH 18.06.1958 7 Os 113/58
    Veröff: EvBl 1958/283 S 472

Schlagworte

Zum Grundsatz der Spezialität vgl Entscheidungen zu § 41 StG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0053156

Dokumentnummer

JJR_19580618_OGH0002_0070OS00113_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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