Norm
B-VG Art9Rechtssatz
Wenn nicht erkennbar ist, ob der ausliefernde Staat wegen der gesamten Tathandlung des Angeklagten die Verfolgung dem inländischen Gericht überlassen hat, so ist das inländische Gericht verpflichtet, vom ausliefernden Staat eine Äußerung darüber einzuholen, ob die ergangene Auslieferungsbewilligung eine Verfolgung wegen des gesamten Verhaltens des Angeklagten zuläßt und in diesem Sinne die Auslieferungsbewilligung ergänzt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zum Grundsatz der Spezialität vgl Entscheidungen zu § 41 StG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0053156Dokumentnummer
JJR_19580618_OGH0002_0070OS00113_5800000_001