Norm
ABGB §902Rechtssatz
Die gemäß §13 Abs 1 JGG festgesetzte Probezeit endet mit dem Beginn des letzten Tages der Frist. Wegen einer im Laufe dieses Tages begangenen neuerlichen strafbaren Handlung ist der Ausspruch und die Vollziehung der aufgeschobenen Strafe nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0038183Dokumentnummer
JJR_19580619_OGH0002_0050OS00658_5700000_001