Norm
DSt 1872 §2 BRechtssatz
Das gleichzeitige Aufscheinen desselben Anwaltes in zwei gleichzeitig anhängigen Rechtssachen, einmal als Vertreter der einen Partei, das anderemal als Vertreter ihres Prozeßgegners, ist auch dann, wenn die Sachen in keinem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, unstatthaft, weil eine solche Vorgangsweise zumindest den Anschein einer Verletzung der Treue - und der Verschwiegenheitspflicht zu erwecken geeignet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0055251Dokumentnummer
JJR_19580619_OGH0002_000BKD00027_5800000_001