RS OGH 1958/6/20 8Os113/58, 12Os93/69, 12Os158/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1958
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Norm

StPO §118 ff
StPO §152 Abs3
StPO §252 Abs1 Z3

Rechtssatz

Auch wenn sich ein Zeuge in der Hauptverhandlung gemäß dem § 152 StPO der Aussage entschlägt, wird dadurch die Vernehmung von anderen Zeugen über seine früheren Bekundungen in dieser Sache nicht ausgeschlossen. Die Untersuchung eines Zeugen, der sich in der Hauptverhandlung gemäß dem § 152 StPO der Aussage entschlagen hat, durch einen Psychiater oder Jugendpsychologen zur Überprüfung seiner Glaubwürdigkeit ist, soweit sie nicht nach der Art ihrer Durchführung eine Umgehung der Bestimmungen des § 152 StPO bedeuten würde, zulässig.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 113/58
    Entscheidungstext OGH 20.06.1958 8 Os 113/58
    Veröff: RZ 1958 H11,150
  • 12 Os 93/69
    Entscheidungstext OGH 11.06.1969 12 Os 93/69
    Veröff: EvBl 1970/52 S 80
  • 12 Os 158/74
    Entscheidungstext OGH 24.02.1975 12 Os 158/74
    Vgl auch; Beisatz: In der Psychiatrierung eines Zeugen, der sich in der Hauptverhandlung gemäß § 152 StPO des Zeugnisses entschlagen hat, liegt dann eine Umgehung des § 152 StPO, wenn der Entschlagungsberechtigte dadurch zu Angaben über denselben Sachverhalt veranlaßt werden soll, der Gegenstand jenes Zeugnisses gewesen wäre, dessen er sich in der Hauptverhandlung entschlagen hatte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0097483

Dokumentnummer

JJR_19580620_OGH0002_0080OS00113_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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