Norm
StPO §118 ffRechtssatz
Auch wenn sich ein Zeuge in der Hauptverhandlung gemäß dem § 152 StPO der Aussage entschlägt, wird dadurch die Vernehmung von anderen Zeugen über seine früheren Bekundungen in dieser Sache nicht ausgeschlossen. Die Untersuchung eines Zeugen, der sich in der Hauptverhandlung gemäß dem § 152 StPO der Aussage entschlagen hat, durch einen Psychiater oder Jugendpsychologen zur Überprüfung seiner Glaubwürdigkeit ist, soweit sie nicht nach der Art ihrer Durchführung eine Umgehung der Bestimmungen des § 152 StPO bedeuten würde, zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0097483Dokumentnummer
JJR_19580620_OGH0002_0080OS00113_5800000_001