Norm
DSt 1872 §53 Z3Rechtssatz
Wenn auch die Unterlassung der Umgehung eines bevollmächtigten Anwaltes etc durch einen anderen Anwalt zu dessen essentiellen Standespflichten gehört und die Verletzung dieser Unterlassungspflicht eine Berufspflichtenverletzung und dadurch ein Disziplinardelikt bildet, so ist diese Unterlassungspflicht standesrechtlicher Natur und ihre Überwachung obliegt den Disziplinarbehörden, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft. Der umgangene Parteienvertreter hat daher kein Beschwerderecht gegen den Ablassungsbeschluß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0056070Dokumentnummer
JJR_19580620_OGH0002_000BKD00033_5800000_001