RS OGH 1958/6/20 Bkd33/58, Bkd26/88

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Veröffentlicht am 20.06.1958
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Norm

DSt 1872 §53 Z3

Rechtssatz

Wenn auch die Unterlassung der Umgehung eines bevollmächtigten Anwaltes etc durch einen anderen Anwalt zu dessen essentiellen Standespflichten gehört und die Verletzung dieser Unterlassungspflicht eine Berufspflichtenverletzung und dadurch ein Disziplinardelikt bildet, so ist diese Unterlassungspflicht standesrechtlicher Natur und ihre Überwachung obliegt den Disziplinarbehörden, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft. Der umgangene Parteienvertreter hat daher kein Beschwerderecht gegen den Ablassungsbeschluß.

Entscheidungstexte

  • Bkd 33/58
    Entscheidungstext OGH 20.06.1958 Bkd 33/58
    Veröff: AnwBl 1959,27
  • Bkd 26/88
    Entscheidungstext OGH 16.06.1988 Bkd 26/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0056070

Dokumentnummer

JJR_19580620_OGH0002_000BKD00033_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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