RS OGH 1958/6/25 2Ob228/58, 7Ob187/18b

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Veröffentlicht am 25.06.1958
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Norm

ABGB §1323 C2

Rechtssatz

Der merkantile Minderwert für einen beschädigten Kraftwagen gebührt auch dann, wenn der Eigentümer dadurch einen günstigeren Preis erzielt, daß er den beschädigten Wagen unter Aufzahlung gegen ein neues Modell derselben Type eingetauscht hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0030381

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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