Norm
ABGB §1323 C2Rechtssatz
Der merkantile Minderwert für einen beschädigten Kraftwagen gebührt auch dann, wenn der Eigentümer dadurch einen günstigeren Preis erzielt, daß er den beschädigten Wagen unter Aufzahlung gegen ein neues Modell derselben Type eingetauscht hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0030381Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018