RS OGH 1958/6/25 1Ob193/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1958
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Norm

JN §41
ZPO §235 Abs1 E

Rechtssatz

Die Klage ist bei der Vorprüfung wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen, wenn infolge eines Rechenfehlers der begehrte Restbetrag zwischen Schuld und Teilzahlungen zwar als über der Gerichtshofgrenze liegend angegeben, in Wahrheit aber geringer ist. Die mangels Zurückweisung der Klage sodann im Verfahren erhobene Unzuständigkeitseinrede ist aber ihrerseits zurückzuweisen, wenn der Kläger sein Begehren später über die Gerichtshofgrenze ausgedehnt hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 193/58
    Entscheidungstext OGH 25.06.1958 1 Ob 193/58
    Veröff: JBl 1958 H22,580 (mit Glosse von Novak)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039624

Dokumentnummer

JJR_19580625_OGH0002_0010OB00193_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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