Norm
JN §41Rechtssatz
Die Klage ist bei der Vorprüfung wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen, wenn infolge eines Rechenfehlers der begehrte Restbetrag zwischen Schuld und Teilzahlungen zwar als über der Gerichtshofgrenze liegend angegeben, in Wahrheit aber geringer ist. Die mangels Zurückweisung der Klage sodann im Verfahren erhobene Unzuständigkeitseinrede ist aber ihrerseits zurückzuweisen, wenn der Kläger sein Begehren später über die Gerichtshofgrenze ausgedehnt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039624Dokumentnummer
JJR_19580625_OGH0002_0010OB00193_5800000_001