- 6 Ob 67/58
Entscheidungstext OGH 25.06.1958 6 Ob 67/58
- 1 Ob 19/54
Entscheidungstext OGH 04.02.1954 1 Ob 19/54
Ähnlich; Veröff: EvBl 1954/131
- 6 Ob 336/64
Entscheidungstext OGH 17.02.1965 6 Ob 336/64
- 1 Ob 68/71
Entscheidungstext OGH 15.04.1971 1 Ob 68/71
Veröff: EvBl 1972/21 S 43
- 1 Ob 114/71
Veröff: SZ 44/59 = JBl 1972,203 = QuHGZ 1972 1/95
- 3 Ob 631/78
Entscheidungstext OGH 27.06.1979 3 Ob 631/78
Beisatz: Folgeprozess zu 1 Ob 68/71 (T1)
- 2 Ob 581/79
Entscheidungstext OGH 18.12.1979 2 Ob 581/79
Veröff: HS 10205/21
- 2 Ob 592/79
Entscheidungstext OGH 18.12.1979 2 Ob 592/79
- 5 Ob 512/80
Entscheidungstext OGH 01.04.1980 5 Ob 512/80
- 3 Ob 509/80
Entscheidungstext OGH 17.12.1980 3 Ob 509/80
- 5 Ob 768/80
nur: Der bevollmächtigte Vertreter einer Vertragspartei ist nicht Dritter im Sinne des
§ 875 ABGB. (T2) Veröff: SZ 54/88
- 7 Ob 642/82
Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 642/82
- 1 Ob 722/83
Veröff: SZ 56/135 = RdW 1984,40 = NZ 1984,60
- 8 Ob 23/84
Auch; Veröff: JBl 1984,669
- 3 Ob 601/84
Vgl auch
- 7 Ob 639/85
nur: Ein Hilfsorgan, dessen sich die Vertragspartei bei dem Vertragsabschluss oder zur Vorbereitung desselben bedient, ist nicht Dritter im Sinne des
§ 875 ABGB. (T3) Beisatz: Hier: Finanzierer bedient sich des Verkäufers als seiner Hilfsperson bei der Anbahnung eines Finanzierungsvertrages. (T4) Veröff: SZ 58/183 = ÖBA 1986,356
- 3 Ob 614/89
nur T3; Veröff: SZ 63/50 = JBl 1991,245 = MietSlg XLII/15
- 1 Ob 577/90
Auch
- 1 Ob 551/94
Vgl; Beisatz: Dem Vertragspartner, der sich eines Gehilfen bedient, ist die Veranlassung des Irrtums des anderen Vertragspartners nur dann zuzurechnen, wenn die Erklärung des Gehilfen, die dazu führte, erkennbar zu seinem Aufgabenbereich beim Zustandekommen des Vertrags gehörte; für die sorglose Verkennung der Fehlvorstellung des Vertragspartners hat der Geschäftsherr nur dann einzustehen, wenn die Tätigkeit des Gehilfen typischerweise hiezu die Möglichkeit gewährt. (T5) Veröff: SZ 67/136
- 1 Ob 596/95
Auch; nur T3
- 4 Ob 586/95
Auch; nur T3; Beis wie T4
- 1 Ob 540/95
Auch; Veröff: SZ 68/77
- 7 Ob 2727/97v
Entscheidungstext OGH 03.12.1997 7 Ob 2727/97v
Vgl auch; Beisatz: Der vom Verkäufer beauftragte Immobilienmakler ist nicht Dritter im Sinn des
§ 875 ABGB. (T6)
- 1 Ob 183/00v
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Nach den Grundsätzen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses haftet - nach Irrtumsrecht - überdies auch der Vertragspartner, dem die fahrlässige Herbeiführung eines rechtlich relevanten Irrtums des anderen zuzurechnen ist. (T7); Veröff: SZ 73/160
- 2 Ob 112/00k
Auch
- 9 Ob 186/02x
nur T3; Beis wie T4
- 5 Ob 41/03w
Auch; nur T3; Beis wie T4
- 1 Ob 64/04z
Auch; Beisatz: Bewirkt eine solche Person einen Willensmangel, so wird deren Verhalten der Partei, für die sie tätig wurde, so zugerechnet, als hätte diese selbst gehandelt. (T8)
- 3 Ob 283/06y
Auch
- 6 Ob 109/09m
Auch; Beisatz:
§ 875 ABGB gilt nicht für Personen, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfen bedient; diese sind nicht Dritte im Sinne dieser Bestimmung. (T9)
Beisatz: Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Mittelsmann Stellvertreter des Gegners ist; vielmehr ist jeder, der im Auftrag des Gegners handelt und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, im Rahmen der Irrtumsanfechtung als Gehilfe des Gegners anzusehen (
2 Ob 112/00k), sofern die Erklärung des Gehilfen zu seinem Aufgabenbereich gehört (
1 Ob 551/94;
1 Ob 64/04z). (T10)
Beisatz: Der Geschäftsherr hat in diesen Fällen die Anfechtung hinzunehmen, auch wenn er von der Irreführung nichts wusste (
5 Ob 41/03w). (T11)
Beisatz: Dass ein Verhandlungsgehilfe in vertraglichen Beziehungen zu beiden Vertragsteilen steht, schließt die Zurechnung seines Verhaltens an einen Vertragsteil nicht aus. (T12)
- 6 Ob 24/10p
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Bem: Hier: erhalten der Anlageberatungsgesellschaft wurde der Abwicklungsbank zugerechnet. (T13)
- 4 Ob 44/11s
Auch; nur ähnlich T3; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Hier wurde ein nicht vom Verkäufer beauftragter Vermittler von Aktien als Dritter iSd
§ 875 ABGB qualifiziert. (T14); Veröff: SZ 2011/83
- 2 Ob 176/10m
Vgl; Beis wie T6; Vgl Beis wie T7; Auch Beis wie T9; Auch Beis wie T10; Auch Beis wie T11; Auch Beis wie T12; Beisatz: Der den Irrtum Veranlassende muss nicht Stellvertreter des Geschäftsherrn, von diesem aber jedenfalls mit der Verhandlungsführung beauftragt sein. (T15)
- 4 Ob 129/12t
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 129/12t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T16); Veröff: SZ 2012/139
- 3 Ob 115/16g
Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 115/16g
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Lässt sich eine Vertragspartei durch einen Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfen vertreten, trifft sie selbst nicht dessen weitergehende Aufklärungspflicht als Vertragsverfasser: (T17)
- 8 Ob 52/19h
Auch; Beis wie T15