Norm
GenG §15Rechtssatz
Dann, wenn die Satzung oder eine besondere Geschäftsordnung für den Vorstand nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlußfassung des Vorstandes nicht nach den für die Mitgliederversammlung geltenden Vorschriften. Enthält das Statut nichts über die Art der Verständigung der Vorstandsmitglieder zwecks Teilnahme an den Vorstandssitzungen, dann genügt jedenfalls eine schriftliche Einladung ohne gleichzeitige Bekanntgabe der Gegenstände, über die in der Vorstandssitzung Beschluß zu fassen sein wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0059480Dokumentnummer
JJR_19580625_OGH0002_0050OB00170_5800000_001