RS OGH 1958/6/25 5Ob170/58, 5Ob566/87

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Veröffentlicht am 25.06.1958
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Norm

GenG §15
GenG §17

Rechtssatz

Dann, wenn die Satzung oder eine besondere Geschäftsordnung für den Vorstand nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlußfassung des Vorstandes nicht nach den für die Mitgliederversammlung geltenden Vorschriften. Enthält das Statut nichts über die Art der Verständigung der Vorstandsmitglieder zwecks Teilnahme an den Vorstandssitzungen, dann genügt jedenfalls eine schriftliche Einladung ohne gleichzeitige Bekanntgabe der Gegenstände, über die in der Vorstandssitzung Beschluß zu fassen sein wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0059480

Dokumentnummer

JJR_19580625_OGH0002_0050OB00170_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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