RS OGH 1958/6/25 3Ob270/58, 3Ob25/80

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Veröffentlicht am 25.06.1958
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Norm

EO §135

Rechtssatz

Ein Miteigentümer, der einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes auf Grund eines mit ihm abgeschlossenen Veräußerungsgeschäftes nach Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens geltend macht, kann wohl auf Grund des Titels die Einverleibung seines Eigentumsrechtes begehren, muß aber, da er erst nach Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens die Anteile erworben hat, dulden, daß die bewilligte Zwangsversteigerung gegen ihn durchgeführt wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 25/80
    Entscheidungstext OGH 23.04.1958 3 Ob 25/80
    Auch
  • 3 Ob 270/58
    Entscheidungstext OGH 25.06.1958 3 Ob 270/58
    EvBl 1958/309 S 525

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0002724

Dokumentnummer

JJR_19580625_OGH0002_0030OB00270_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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