Norm
EO §135Rechtssatz
Ein Miteigentümer, der einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes auf Grund eines mit ihm abgeschlossenen Veräußerungsgeschäftes nach Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens geltend macht, kann wohl auf Grund des Titels die Einverleibung seines Eigentumsrechtes begehren, muß aber, da er erst nach Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens die Anteile erworben hat, dulden, daß die bewilligte Zwangsversteigerung gegen ihn durchgeführt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0002724Dokumentnummer
JJR_19580625_OGH0002_0030OB00270_5800000_001