RS OGH 1958/6/27 1AZR589/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1958
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Norm

ABGB §879 CIIo4
ABGB §1152 E
AngG §16

Rechtssatz

1)

Der Vorbehalt der Freiwilligkeit, den der Arbeitgeber bei der Zahlung der auf seinem freien Entschluß beruhenden Weihnachtsgratifikation macht, hindert die Entstehung eines Rechtsanspruches.

2)

Es ist keine sachfremde Differenzierung, wenn im Falle eines Streiks der Arbeitgeber die Zahlung der Weihnachtsgratifikation, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht, auf den Personenkreis beschränkt, der während des Streiks zur Zeit der Auszahlung der Gratifikation im Betrieb arbeitet.

3)

Eine solche zulässige Einschränkung des Empfängerkreises wird auch nicht nachträglich dadurch unzulässig, daß in dem den Streik beendenden, zum Tarifvertrag gewordenen Einigungsvorschlag bestimmt ist, daß Maßregelungen aus Anlaß des Streiks unzulässig sind und daß das Arbeitsverhältnis und die Betriebszugehörigkeit nicht als durch den Streik unterbrochen gelten, soweit Rechte und Anwartschaften von der ununterbrochenen Dauer der Arbeitsverhältnisse oder der Betriebszugehörigkeit abhängen.

Schlagworte

*D*, Angestellte, periodische Remuneration, besondere Entlohnung, Prämie, Vergünstigung, Weihnachtsremuneration, Weihnachtsgeld, Entgelt, Lohn, Gehalt, Arbeitskampf, Anspruch, Gleichbehandlungsgrundsatz, Beschränkung, Ausschluß, Sittenwidrigkeit, gute Sitten, Unverbindlichkeit, Widerruf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1958:RS0104474

Dokumentnummer

JJR_19580627_AUSL000_001AZR00589_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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