RS OGH 1958/7/1 4Ob58/58 (4Ob59/58), 7Ob721/79, 1Ob585/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1958
beobachten
merken

Norm

ABGB §936 V
ABGB §936 VIIa
ABGB §936 VIIb

Rechtssatz

Das dem ausgeschiedenen Dienstnehmer vorbehaltene Recht, durch einfache schriftliche Erklärung den Wiedereintritt in die Dienste seines früheren Dienstgebers anzumelden, ist eine Option. Die Befristungsbestimmung des § 936 ABGB findet auf Optionen keine analoge Anwendung, wohl aber die clausula rebus sic stantibus; die konkrete Lage des Dienstgebers muß eine Wiedereinstellung des früheren Dienstnehmers zumutbar erscheinen lassen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 58/58
    Entscheidungstext OGH 01.07.1958 4 Ob 58/58
    Veröff: JBl 1959,41 (mit Glosse von Gschnitzer)
  • 7 Ob 721/79
    Entscheidungstext OGH 31.01.1980 7 Ob 721/79
    nur: Die Befristungsbestimmung des § 936 ABGB findet auf Optionen keine analoge Anwendung, wohl aber die clausula rebus sic stantibus. (T1) Veröff: SZ 53/19
  • 1 Ob 585/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 585/94
    nur T1; Beisatz: Danach wird der aus der Option verpflichtete Teil seiner Verbindlichkeit entbunden, wenn sich die Umstände inzwischen derart verändert haben, daß der vereinbarte, vorher mitgeteilte oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck vereitelt oder das zutrauen zum anderen Teil verloren wird. (T2) Veröff: SZ 67/137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0018775

Dokumentnummer

JJR_19580701_OGH0002_0040OB00058_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten