RS OGH 1958/7/1 4Ob69/58, 8ObA209/02x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1958
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Norm

ABGB §863 GIII
AngG §39

Rechtssatz

Der von einem Dienstnehmer geäußerte Wunsch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses kann nicht mit logischer Notwendigkeit als der Ausdruck seines Willens, der erfolgten Auflösung des Dienstverhältnisses zuzustimmen, angesehen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Angestellte, Zeugnis, Arbeitszeugnis, konkludent, schlüssig, Einvernehmen, Einverständnis, einvernehmliche Lösung, Begehren, Zustimmung, Auslegung, Interpretation, Willenserklärung, Erklärung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0029974

Dokumentnummer

JJR_19580701_OGH0002_0040OB00069_5800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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