RS OGH 1958/7/1 4Ob64/58

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Veröffentlicht am 01.07.1958
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Norm

AngG §27 C2

Rechtssatz

Die Entlassung eines Dienstnehmers ist nicht verspätet, wenn sie zwar erst etliche Tage nach dem Wegfall des Entlassungsschutzes des Dienstnehmers als Betriebsrates, aber während der Anhängigkeit eines Verfahrens beim Einigungsamt und der Weiterdauer der Enthebung des Dienstnehmers von der Arbeitsleistung und deshalb später ausgesprochen wird, um juristischen Zweifeln bei der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift aus dem Wege zu gehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 64/58
    Entscheidungstext OGH 01.07.1958 4 Ob 64/58
    Veröff: SozM IIB,429 = Arb 6900

Schlagworte

SW: Angestellte, Verspätung, Verschweigung, Verlust, Verzicht, besonderer Entlassungsschutz, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Suspendierung, Freistellung, Entlassungsrecht, Unverzüglichkeit, Rechtzeitigkeit, Verfristung, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0029315

Dokumentnummer

JJR_19580701_OGH0002_0040OB00064_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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