Norm
AngG §27 C2Rechtssatz
Die Entlassung eines Dienstnehmers ist nicht verspätet, wenn sie zwar erst etliche Tage nach dem Wegfall des Entlassungsschutzes des Dienstnehmers als Betriebsrates, aber während der Anhängigkeit eines Verfahrens beim Einigungsamt und der Weiterdauer der Enthebung des Dienstnehmers von der Arbeitsleistung und deshalb später ausgesprochen wird, um juristischen Zweifeln bei der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift aus dem Wege zu gehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Verspätung, Verschweigung, Verlust, Verzicht, besonderer Entlassungsschutz, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Suspendierung, Freistellung, Entlassungsrecht, Unverzüglichkeit, Rechtzeitigkeit, Verfristung, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0029315Dokumentnummer
JJR_19580701_OGH0002_0040OB00064_5800000_001