Norm
AngG §17 IRechtssatz
Eine kurzfristige Kündigung während des Urlaubes setzt die Kündigungsfrist nicht in Lauf, sondern wird erst nach Beendigung des Urlaubes wirksam. Nichts anderes kann für eine ungerechtfertigte Entlassung während des Urlaubes hinsichtlich des Anspruches auf Kündigungsentschädigung gelten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Urlaubsgesetz, Angestellte, Auflösung, Ende, Dienstverhältnis, Fristenlauf, Entschädigung, WirksamkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0028376Dokumentnummer
JJR_19580701_OGH0002_0040OB00049_5800000_002