RS OGH 1958/7/1 4Ob49/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1958
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Norm

AngG §17 I
ArbUrlG §3

Rechtssatz

Eine kurzfristige Kündigung während des Urlaubes setzt die Kündigungsfrist nicht in Lauf, sondern wird erst nach Beendigung des Urlaubes wirksam. Nichts anderes kann für eine ungerechtfertigte Entlassung während des Urlaubes hinsichtlich des Anspruches auf Kündigungsentschädigung gelten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 49/58
    Entscheidungstext OGH 01.07.1958 4 Ob 49/58
    Veröff: SozM IA/e,301 = Arb 7048

Schlagworte

SW: Urlaubsgesetz, Angestellte, Auflösung, Ende, Dienstverhältnis, Fristenlauf, Entschädigung, Wirksamkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0028376

Dokumentnummer

JJR_19580701_OGH0002_0040OB00049_5800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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