Norm
JN §43Rechtssatz
Die Replik des Klägers, die vom Beklagten geltend gemachte Gegenforderung muß vor einem Schiedsgericht erhoben werden, betrifft eine heilbare Unzuständigkeit des angerufenen ordentlichen Gerichtes und muß daher nach § 249 (441) ZPO vorgebracht werden, bevor sich der Kläger in die Verhandlung über die Gegenforderung eingelassen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039886Dokumentnummer
JJR_19580702_OGH0002_0010OB00298_5800000_001