RS OGH 1958/7/2 1Ob298/58, 6Ob255/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1958
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Norm

JN §43
JN §104 F
ZPO §240 Abs1 B
ZPO §577 Abs1

Rechtssatz

Die Replik des Klägers, die vom Beklagten geltend gemachte Gegenforderung muß vor einem Schiedsgericht erhoben werden, betrifft eine heilbare Unzuständigkeit des angerufenen ordentlichen Gerichtes und muß daher nach § 249 (441) ZPO vorgebracht werden, bevor sich der Kläger in die Verhandlung über die Gegenforderung eingelassen hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 298/58
    Entscheidungstext OGH 02.07.1958 1 Ob 298/58
  • 6 Ob 255/74
    Entscheidungstext OGH 30.01.1975 6 Ob 255/74
    Ähnlich; Beisatz: Ein stillschweigender Verzicht auf diese Einwendung kann im Verfahren später nicht mehr widerrufen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039886

Dokumentnummer

JJR_19580702_OGH0002_0010OB00298_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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