RS OGH 1958/7/3 3Ob189/58

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Veröffentlicht am 03.07.1958
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Norm

EO §42 F

Rechtssatz

Aus der Auffassung der Verwaltungsbehörde, die eine Enteignung für möglich hält und deshalb einen Enteignungsbescheid erläßt, allein, kann für die Berechtigung der Aufschiebung nicht gewonnen werden, da daraus nicht auf das Vorliegen einer rechtshemmenden oder rechtsaufhebenden Tatsache geschlossen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0001735

Dokumentnummer

JJR_19580703_OGH0002_0030OB00189_5800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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