Norm
ZPO §539Rechtssatz
§ 539 ZPO läßt eine Wiederaufnahme wegen falscher Zeugenaussage auch dann zu, wenn das Strafverfahren trotz vorliegenden objektiven Tatbestandes aus anderen Gründen des prozessualen oder materiellen Strafrechtes zu einer Verurteilung nicht führen konnte; sind aber im Falle einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 90 StPO weder im Einstellungsbeschluß der StA noch in dem einen Subsidiarantrag des Privatbeteiligten zurückweisenden Ratskammerbeschluß solche "andere Gründe" angeführt, fehlen die formellen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0044628Dokumentnummer
JJR_19580703_OGH0002_0050OB00210_5800000_001