RS OGH 1958/7/3 3Ob282/58, 4Ob330/60, 4Ob360/65, 4Ob403/84, 4Ob90/89, 4Ob16/91, 4Ob14/92, 4Ob118/92,

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Veröffentlicht am 03.07.1958
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Norm

HGB §128
UWG §14 C

Rechtssatz

Die Gesellschafter haften nach § 128 HGB den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich auch bei Unterlassungsschulden im Gesellschaftsbereich. Dies gilt umso mehr, wenn der Komplementär einer Kommanditgesellschaft gegen das UWG verstoßen hat. Die Unterlassungspflicht ist eine einheitliche, die sowohl für die Gesellschaft als auch für den Komplementär besteht. Unter den Begriff Werbematerial fallen auch die Leuchtröhren, die über dem Geschäftsportal oder auf Steckschildern angebracht werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 282/58
    Entscheidungstext OGH 03.07.1958 3 Ob 282/58
    Veröff: SZ 31/96
  • 4 Ob 330/60
    Entscheidungstext OGH 18.10.1960 4 Ob 330/60
  • 4 Ob 360/65
    Entscheidungstext OGH 14.12.1965 4 Ob 360/65
    nur: Die Gesellschafter haften nach § 128 HGB den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich auch bei Unterlassungsschulden im Gesellschaftsbereich. Dies gilt umso mehr, wenn der Komplementär einer Kommanditgesellschaft gegen das UWG verstoßen hat. Die Unterlassungspflicht ist eine einheitliche, die sowohl für die Gesellschaft als auch für den Komplementär besteht. (T1) Veröff: SZ 38/214 = ÖBl 1966,34
  • 4 Ob 403/84
    Entscheidungstext OGH 15.01.1985 4 Ob 403/84
    nur T1; Beisatz: Allerdings ist zu beachten, daß durch die Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung durch den einen Schuldner die gleiche Verpflichtung des anderen Schuldners nicht erfüllt würde, so daß es nicht dem Gläubiger überlassen bleibt, von welchem Schuldner er die Erfüllung begehren will. Beide Beklagte haften vielmehr für die Unterlassung jeder für sich, weshalb ein die Solidarverpflichtung ausdrückende Zusatz aus dem Urteilsspruch zu entfernen ist. (T2)
  • 4 Ob 90/89
    Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 90/89
    nur: Die Gesellschafter haften nach § 128 HGB den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich auch bei Unterlassungsschulden im Gesellschaftsbereich. (T3) Beis wie T2
  • 4 Ob 16/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 16/91
    Auch; nur T1; Veröff: ÖBl 1991,108
  • 4 Ob 14/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 14/92
    nur T3; Beisatz: Hier: § 78 UrhG. (T4) Veröff: SZ 65/50 = ÖBl 1992,87
  • 4 Ob 118/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 118/92
    nur T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 165/10h
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 165/10h
    Abweichend, Beisatz: Siehe zur abweichenden neueren Rsp RS0112076. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0061605

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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