Norm
HGB §128Rechtssatz
Die Gesellschafter haften nach § 128 HGB den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich auch bei Unterlassungsschulden im Gesellschaftsbereich. Dies gilt umso mehr, wenn der Komplementär einer Kommanditgesellschaft gegen das UWG verstoßen hat. Die Unterlassungspflicht ist eine einheitliche, die sowohl für die Gesellschaft als auch für den Komplementär besteht. Unter den Begriff Werbematerial fallen auch die Leuchtröhren, die über dem Geschäftsportal oder auf Steckschildern angebracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0061605Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010