Norm
AußStrG §9 D1Rechtssatz
Im Verfahren über die Genehmigung eines von einem Pflegebefohlenen mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrages fehtl auch dem auf Seiten des Dritten beigetreten Bürgen die Stellung eines Beteiligten und damit das Rekursrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0006220Dokumentnummer
JJR_19580703_OGH0002_0050OB00211_5800000_001