Norm
ABGB §1168aRechtssatz
§ 1168 a ABGB gilt auch für den Fall verfehlter Anweisungen des Bestellers, insbesondere auch für den Fall ungenügender Vorleistungen anderer Gewerbetreibender, die Grundlage des bestellten Werkes des Unternehmers sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0025649Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019