Norm
AußStrG §9 A3Rechtssatz
Wird einer mit einem Rekurs verbundenen Vorstellung nicht Folge gegeben und infolgedessen der Rekurs an die zweite Instanz vorgelegt, ist gegen den die Vorstellung abweisenden Beschluß kein Rekurs zulässig, weil dies eine zwecklose Häufung von Rechtsmitteln bedeuten würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0007166Dokumentnummer
JJR_19580709_OGH0002_0050OB00218_5800000_001