Norm
ZPO §226 VIRechtssatz
Das Begehren eines rechtsanwaltlich vertretenen Verkäufers gegen den
Käufer auf Verurteilung des Beklagten, "Zug um Zug gegen Bezahlung
eines Betrages von ... einen Personenkraftwagen ... zu übernehmen"
welches Begehren gemäß Judikat 179 vom 12.06.1907 verfehlt ist, darf
nicht so behandelt werden, als ob es auf Verurteilung des Beklagten
zur Zahlung des Betrages von ... an den Kläger, Zug um Zug gegen
Übergabe des Kraftwagens, lauten würde, wenn auch das Prozeßvorbringen des Klägers an sich ein solches Begehren rechtfertigen könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0037623Dokumentnummer
JJR_19580709_OGH0002_0020OB00258_5800000_001