RS OGH 1958/7/9 2Ob258/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1958
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Norm

ZPO §226 VI
ZPO §405

Rechtssatz

Das Begehren eines rechtsanwaltlich vertretenen Verkäufers gegen den

Käufer auf Verurteilung des Beklagten, "Zug um Zug gegen Bezahlung

eines Betrages von ... einen Personenkraftwagen ... zu übernehmen"

welches Begehren gemäß Judikat 179 vom 12.06.1907 verfehlt ist, darf

nicht so behandelt werden, als ob es auf Verurteilung des Beklagten

zur Zahlung des Betrages von ... an den Kläger, Zug um Zug gegen

Übergabe des Kraftwagens, lauten würde, wenn auch das Prozeßvorbringen des Klägers an sich ein solches Begehren rechtfertigen könnte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 258/58
    Entscheidungstext OGH 09.07.1958 2 Ob 258/58

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0037623

Dokumentnummer

JJR_19580709_OGH0002_0020OB00258_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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