Norm
ZPO §567Rechtssatz
Ein Übernahmsauftrag nach § 567 ZPO ist überall dort zulässig, wo es zur Beendigung eines Bestandvertrages keiner Aufkündigung oder sonstigen einseitigen Willenserklärung bedarf, gleichgültig, ob das Rechtsverhältnis auf Grund des Vertrages oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu einem bestimmten Zeitpunkt endet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0044911Dokumentnummer
JJR_19580710_OGH0002_0030OB00313_5800000_001