Norm
MG §17 Abs2 C2Rechtssatz
Für die Rückforderungsklage nach § 17 Abs 2 MG ist nicht derjenige, mit dem die Ablöse vereinbart wurde, sondern derjenige, dem sie tatsächlich wirtschaftlich zugekommen ist, passiv legitimiert. Erfolgt die Vereinbarung mit einem Dritten, bei dem diese Leistung nur eine Durchlaufpost darstellt, so kann nicht dieser, sondern nur derjenige in Anspruch genommen werden, der tatsächlich bereichert wurde (MietSlg 5088).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0067479Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012