Norm
EO §325Rechtssatz
Mit dem Pfandrecht an einem Herausgabeanspruch ist ein Befriedigungsrecht an der Sache erworben, dessen Rang sich nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Verbotes richtet, wenngleich auch der Drittschuldner selbst betreibender Gläubiger ist, Fahrnisexekution auf die gleiche Sache führt und die Pfändung der von ihm verwahrten Sache und den Verkauf selbst betreibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0004274Dokumentnummer
JJR_19580714_OGH0002_0030OB00297_5800000_001