Norm
StPO §262 ARechtssatz
Ist das Gericht der Ansicht, daß eine nach den §§ 171 ff StG angeklagte Tat nur dem § 467 b StG zu unterstellen sei, und liegt eine Ermächtigung zur Verfolgung noch nicht vor, so ist in Anwendung des § 262 StPO die Staatsanwaltschaft auf diese Sachlage hinzuweisen. Ihre Sache ist es sodann, die fehlende Ermächtigung einzuholen und zu diesem Zweck notfalls die Vertagung der Hauptverhandlung zu beantragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0098927Dokumentnummer
JJR_19580722_OGH0002_0070OS00110_5800000_001