Norm
EGJN ArtIX Abs2Rechtssatz
Ein inländisches Bankguthaben eines ausländischen Staates oder dessen diplomatischer Auslandsvertretung ist ein Vermögen im Sinne des § 99 JN. Einholung einer Äußerung nach Art IX Abs 3 EGJN vor Erlassung eines Zahlungsverbotes oder Drittverbots über ein derartiges Konto.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0045489Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009