RS OGH 1958/8/6 6Ob126/58, 3Ob38/86, 2Ob32/08g

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Veröffentlicht am 06.08.1958
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Norm

EGJN ArtIX Abs2
JN §99

Rechtssatz

Ein inländisches Bankguthaben eines ausländischen Staates oder dessen diplomatischer Auslandsvertretung ist ein Vermögen im Sinne des § 99 JN. Einholung einer Äußerung nach Art IX Abs 3 EGJN vor Erlassung eines Zahlungsverbotes oder Drittverbots über ein derartiges Konto.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 126/58
    Entscheidungstext OGH 06.08.1958 6 Ob 126/58
  • 3 Ob 38/86
    Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 38/86
    Vgl; Beisatz: Forderungen auf einem laufenden allgemeinen Bankkonto der Vertretungsbehörde eines fremden Staates im Inland, das (auch) zur Deckung der Ausgaben und Kosten der Vertretungsbehörde bestimmt ist, unterliegen der Zwangsvollstreckung im Inland ohne Zustimmung des fremden Staates nicht. (T1) Veröff: SZ 59/76 = RdW 1986,274 = JBl 1986,733 = RZ 1987/1 S 13
  • 2 Ob 32/08g
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 32/08g
    Vgl; nur: Ein inländisches Bankguthaben eines ausländischen Staates oder dessen diplomatischer Auslandsvertretung ist ein Vermögen im Sinne des § 99 JN. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0045489

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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