Norm
JGG 1961 §2Rechtssatz
Das Verfahren, das zu einem Beschluß auf Einweisung eines Jugendlichen in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige gemäß § 2 JGG führt, ist verschieden, je nachdem, ob die Entscheidung dem Vormundschaftsgericht oder nach § 25 JGG dem Strafgericht obliegt. Im ersten Falle richtet es sich nach den Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen, im zweiten Falle nach den Bestimmungen der StPO. (Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0088525Dokumentnummer
JJR_19580806_OGH0002_0010OB00330_5800000_001