Norm
ABGB §863 GIIRechtssatz
Durch Anschlag im Betrieb kann eine Vereinbarung auf Erweiterung der gesetzlichen Entlassungsgründe im Wege des § 863 ABGB zu Lasten aller Dienstnehmer nicht begründet werden, weil das Arbeitsrecht hiefür einen anderen Weg, nämlich den der Arbeitsordnung weist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Angestellte, stillschweigend, konkludent, schlüssig, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Firma, Aushang, Aushängen, Entlassungsgrund, weiterer Grund, Vertrag, Kollektivvertrag, SchaffungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0028959Dokumentnummer
JJR_19580826_OGH0002_0040OB00085_5800000_001