Norm
ABGB §1162bRechtssatz
Der Dienstnehmer muß sich nur anrechnen lassen, was er sich durch Unterbleiben der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Bei der bezogenen Unfallsrente liegt keiner der drei im Gesetz genannten Fälle vor. Auch eine Analogie kann hier nicht Platz greifen. Eine Kausalität zwischen der Entlassung und dem Bezug der Rente besteht nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Anrechnung, Berechnung, Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Entschädigung, Kündigungsentschädigung, Schadenersatz, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Entlassung, Austritt, Pension, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0028895Dokumentnummer
JJR_19580826_OGH0002_0040OB00074_5800000_001